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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

MÜLLER-BBM BUILDING SOLUTIONS
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1 Geltungsbereich

1.1 Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich, es sei denn, dass abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v. § 14 I BGB.

2 Angebot und Angebotsunterlagen

2.1 Unsere Angebote sind drei Monate gültig. Die Frist beginnt mit dem Datum des jeweiligen Angebotes.

2.2 An sämtlichen von uns im Rahmen der Angebotslegung überlassenen Unterlagen wie insbesondere Angeboten, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3 Unterbeauftragung/Übertragbarkeit

3.1 Wir sind ohne vorherige Abstimmung oder Zustimmung durch den Auftraggeber berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages Unteraufträge zu erteilen.

3.2 Wir sind ferner berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu übertragen.

4 Geheimhaltung/Herausgabe von Unterlagen

4.1 Die Parteien verpflichten sich, die jeweils vom Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich gemachten Informationen vertraulich zu behandeln und sie an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung des mitteilenden Vertragspartners weiterzuleiten. Dies gilt insbesondere auch für das Angebot oder Teile des Angebotes von Müller-BBM Building Solutions.

Die Vertragspartner verpflichten sich auch über die Vertragsdauer hinaus oder wenn der Vertrag nicht zustande gekommen ist, alle ihnen jeweils von der anderen Partei mitgeteilten Informationen und übergebenen Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und keiner dritten Partei zugänglich zu machen.

4.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits vor Übermittlung rechtmäßig bekannt waren, durch einen Dritten rechtmäßig erlangt worden sind oder von der empfangenden Partei unabhängig von der vermittelten Information entwickelt worden ist.

Eine Pflicht zur Geheimhaltung besteht ferner nicht, wenn die Offenlegung gegenüber Behörden oder im Rahmen von gerichtlichen Verfahren notwendig wird.

4.3 Sofern nichts Weiteres vereinbart wird, können Dokumente auch unverschlüsselt über E-Mail versandt werden, sofern nicht personenbezogene Daten Dritter betroffen sind.

4.4 Auf Anforderung sind jeweils zugänglich gemachte Informationen zurück zu geben bzw. zu löschen. Bis zum Ende der Mängelhaftung besteht diese Pflicht nicht für vom Auftraggeber zugänglich gemachte Daten, die für das Vertragsergebnis relevant sind.

5 Termine

5.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Teillieferungen sind zulässig und beenden den Lieferverzug.

5.2 Die Einhaltung der vereinbarten Termine steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, insbesondere, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.

5.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufssache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug ist.

5.4 Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 13.

6 Einschränkungen durch die Corona- oder eine andere Pandemie

6.1 Sollte die globale Volkswirtschaft ebenso wie die Wirtschaft in Deutschland aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus oder einer anderen Pandemie und dadurch bedingter, weitreichender staatlicher und sonstiger Maßnahmen zur Beschränkung der Volkswirtschaft und des öffentlichen Lebens massiv beeinträchtigt bzw. teilweise komplett stillgelegt werden, kann die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gewährleistet werden.

Müller-BBM Building Solutions GmbH wird daher für die Dauer der Störung durch eine Pandemie und im Umfang ihrer Wirkung von den jeweils betroffenen Leistungspflichten befreit, wenn und soweit Müller-BBM Building Solutions GmbH infolge von Umständen, die auf eine Pandemie zurückzuführen sind, entweder die Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann.

6.2 Sofern und soweit in vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, bleiben die gesetzlichen Regelungen, insbesondere zur Unmöglichkeit (§§ 275, 326 BGB) und zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sowie eventuelle sonstige Rechte und Ansprüche der Parteien unberührt.

6.3 Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung gilt nicht für die in Ziff. 13.4 genannten Fälle.

7 Vergütung/Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltung

7.1 Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung.

7.2 Wir sind darüber hinaus berechtigt, für vertragsmäßig erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen.

7.3 Das Recht mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.4 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto.

7.5 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns Eigentum und Nutzungsrechte am Vertragsgegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag gegen den Auftraggeber vor, auch wenn bereits Zahlungen durch den Auftraggeber geleistet worden sind.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftraggeber nach vorheriger erfolgloser Mahnung zur Rückgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet.

In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

8.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Bei Zahlungsverzug können wir verlangen, dass uns der Auftraggeber alle zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben macht, die entsprechenden Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.

8.3 Für den Fall, dass das Eigentum von uns durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlischt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der in diesem Fall entstandenen einheitlichen Sache bis zu vollständigen Bezahlung aller Forderungen wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.

8.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

8.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Unabhängig davon hat der Auftraggeber bereits im Vorhinein die Dritten auf die am Vertragsgegenstand bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention trägt der Auftraggeber, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

9 Nutzungsrechte

Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen vertragsgegenständlichen Leistungen ein nichtausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck.

10 Gefahrenübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

11 Haftung für Mängel

Es finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.

11.1 Wir gewährleisten, dass die von uns zu erbringenden Leistungen zum Zeitpunkt der Erbringung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Wir übernehmen keine Garantien, insbesondere nicht für eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit.

11.2 Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die Mängel rechtzeitig rügt. § 377 HGB findet entsprechend Anwendung.

11.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

11.4 Ein Anspruch des Auftraggebers ist ferner ausgeschlossen für Schäden, die durch die Messverfahren bedingt sind. Ein Gewährleistungsanspruch besteht insbesondere dann nicht, wenn Schäden durch Anregung mit Lautsprecher bzw. Hammerwerk, oder durch ordnungsgemäße Inbetriebnahme von haustechnischen Anlagen entstehen. Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen bei Schäden, die durch Maßnahmen des Auftraggebers bzw. Dritter zum Zwecke der Prüfungen entstehen.

11.5 Für etwaige Mängel behalten wir uns die Entscheidung vor, ob Gewährleistung durch Nachbesserung oder durch Neulieferung geleistet wird. Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen verzögert, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung (entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Das Rücktrittsrecht kann nur bei einem wesentlichen Mangel ausgeübt werden.

Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber den Rücktritt nicht spätestens 14 Tage nach Zugang der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung erklärt und von uns zuvor darauf hingewiesen worden ist, dass das Rücktrittsrecht erlischt.

11.6 Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

11.7 Die Haftung für Schadensersatzansprüche richtet sich nach Ziff. 13.

12 Haftung bei Rechtsmängeln

Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter haften wir nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, der Auftraggeber die geschuldete Leistung vertragsgemäß benutzt und insoweit von dem Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber Müller-BBM Building Solutions unverzüglich schriftlich informiert hat.

Garantien werden nicht übernommen.

13 Gesamthaftung

13.1 Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten vorwerfbar ist, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

13.2 Bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte.

13.3 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung aus Vertrag und Delikt jedoch für Sach- und Vermögensschäden begrenzt auf die Höhe unserer Vergütung. Die Haftungssumme beträgt jedoch mindestens 50.000 €.

Bei Mängelfolgeschäden haften wir ferner nur, wenn die geltend gemachten Schäden von unserer Haftpflichtversicherung umfasst sind.

13.4 Der Ausschluss oder die Begrenzung unserer Haftung, der Haftung unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Ebenso uneingeschränkt haften wir bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Uneingeschränkt haften wir ferner bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

Unberührt bleibt ferner eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 ff. BGB.

13.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist im Übrigen die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

13.6 Gleiches gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

13.7 Für den Fall des Aufwendungsersatzes, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes nach § 439 II BGB, gilt Ziff. 13.1 bis 13.5 entsprechend.

13.8 Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13.9 Bei mangelhafter Leistung infolge von Störungen durch eine Pandemie gilt Ziff. 6.

14 Verjährung

14.1 Die Ansprüche des Auftraggebers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

14.2 Die Verjährung beginnt mit Gefahrenübergang der Kaufsache.

14.3 Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 13.4 gelten die gesetzlichen Fristen. Dasselbe gilt für Mängelansprüche, bei denen das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Das betrifft insbesondere Ansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns Ansprüche nach § 438 I Nr. 2 BGB, ferner Rückgriffsansprüche nach § 445 b BGB.

15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1 Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

15.2 Für Verträge mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens vereinbart.

Müller-BBM Building Solutions hat das Recht, den Auftraggeber an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

Klageverfahren sind nur vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit zulässig. Schiedsvereinbarungen wird daher ausdrücklich widersprochen.

15.3 Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) maßgebend.

16 Formerfordernis

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns abzugeben hat, bedürfen der Textform.

Stand: August 2023

Müller-BBM Building Solutions GmbH
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